Juni 7, 2018

DSGVO: Wann wird eine erneute Einwilligung zum Newsletter gebraucht?

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Am 25.5.2018 war es soweit: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt alleinig in Kraft. Viele Versender von E-Mails haben jedoch aktuell geradezu Angst, was mit ihren bisherigen Newsletter-Einwilligungen geschieht. Sind diese noch gültig? Dürfen weiterhin an Kontakte, die BDSG-konform per Double-Opt-In generiert wurden, Newsletter versendet werden? Im nachfolgenden Beitrag klären wir die wichtigsten Punkte zum Thema “Re-Opt-In“.

Datenschutz im Fokus: Die DSGVO kann existenzbedrohend werden

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bringt extrem hohe Bußgelder mit sich. Bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes des jeweiligen Unternehmens könnten dabei fällig werden.

Diese sensibel hohen Strafen haben viele Unternehmen aufhorchen lassen: Es ist nicht länger nur ein Kavaliersdelikt, den Datenschutz im eigenen Unternehmen nur halbherzig umzusetzen. Zukünftig kann es ziemlich teuer oder sogar existenzbedrohend werden.

Vor diesem Hintergrund gehen viele Unternehmen das Thema Datenschutz jetzt besonders streng und intensiv an. Besonders interessant ist dabei die Frage, inwiefern Einwilligungen zum Newsletter, die vor dem alleinigen Inkrafttreten der DSGVO erhalten wurden, den rechtlichen Anforderungen der DSGVO gerecht werden.

Dürfen weiterhin frühere Kontakte mit E-Mails und Newslettern kontaktiert werden oder muss erneut eine Einwilligung zum Newsletter mittels Double-Opt-In (Re-Permissioning) eingeholt werden? Und noch viel wichtiger: Was bringt das Re-Permissioning wirklich oder birgt es mehr Risiko als Nutzen?

Verfallen vergangene Einwilligungen zum Newsletter?

  1. Aktuelles BGH Urteil:

In einem aktuellen Urteil kam der BGH zu der Auffassung, dass Einwilligungen nicht durch einen reinen Zeitablauf erlöschen. Das Urteil ist hier nachzulesen. Dies ist schon mal eine positive Einschätzung vor dem Hintergrund der DSGVO Änderungen.

  1. Erwägungsgrund 171 der DSGVO

Neben der DSGVO gibt es zusätzliche Erwägungsgründe, die Aufschluss über die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung geben. In Erwägungsgrund 171 heißt es dabei, dass die Datennutzung und -verarbeitung fortgesetzt werden kann, “…,wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht,…”. Die Einwilligung muss also nicht identisch mit der DSGVO sein, sondern lediglich ihrer Art entsprechen.

  1. Stellungnahme zur DSGVO vom Düsseldorfer Kreis

Der sogenannte Düsseldorfer Kreis ist ein Zusammenschluss der deutschen Aufsichtsbehörden. Dieser Kreis hat sich nun in einer offiziellen Stellungnahme folgendermaßen positioniert: Einwilligungen, die BDSG-konform eingeholt wurden, gelten grundsätzlich fort. Ausnahmen liegen vor, wenn sich das Angebot gezielt an Minderjährige richtet oder gegen das neue Kopplungsverbot der DSGVO verstößt. Dies ist hier nachzulesen.

Die Gefahr bei einem Re-Opt-In

Einige Unternehmen sind sich nicht sicher, ob sie eine Einwilligung zum Newsletter erhalten haben oder ob sie diese auch nachweisen können. So drängt sich der Gedanke auf, jetzt vor der DSGVO noch schnell eine Einwilligung (Re-Opt-In) einzuholen. Aus rechtlicher Sicht ist dies aber nicht uneingeschränkt empfehlenswert.

Durch ein solches Re-Opt-In-Mailing wird ziemlich explizit kommuniziert, dass eigentlich davon ausgegangen wird, keine Einwilligung zu haben. Strenggenommen ist dieses Mailing also bereits Werbung für das es eine Einwilligung bräuchte. Sollte in der Vergangenheit also keine gültige Einwilligung für den Newsletter-Versand vorgelegen haben, so ist dies mit der DSGVO auch nicht der Fall.

Wenn dies nun noch offensichtlich kommuniziert wird, wird das rechtliche Risiko nicht zwingen geringer. Ein Re-Opt-In-Mailing (Re-Permissioning) ist daher nicht zwangsweise zu empfehlen.

In welchen Situationen ist das Einholen einer erneuten Einwilligung erlaubt?

Kann ich Re-Opt-In-Mailings versenden, wenn ich keine klare und eindeutige Zustimmung meiner Kontakte zum Newsletter-Empfang habe?

  • Nein, Sie sollten besser von einem solchen zusätzlichen Re-Opt-In-Mailing absehen, da diese Kontakte nie zum Erhalt eines Newsletters von Ihnen zugestimmt haben. Diese Kontakte sind leider verloren.

Meine Empfänger haben dem Erhalt des Newsletters zugestimmt und sich auf meiner Webseite oder in Papierform für meinen Newsletter angemeldet. Ich habe darüber jedoch keinen Nachweis. Kann ich die Kontakte anschreiben und um eine erneute Zustimmung bitten?

  • In einem solchen Fall ist es möglich, Kontakte um eine erneute Zustimmung zum Newsletter-Empfang zu bitten. Dies könnten Sie mit Newslettern oder Zustimmungs-Kampagnen umsetzen. Achten Sie darauf, dass die Zustimmung der Empfänger gespeichert wird.

Ich habe die Zustimmung zum Empfang meines Newsletter von jedem Kontakt über ein Double-Opt-In-Mailing erhalten. Der Nachweis über jede einzelne Zustimmung liegt mir vor. Muss ich zur Sicherheit noch einmal eine Zustimmung einholen?

  • Nein, sie benötigen keine erneute Zustimmung Ihrer Kontakte. Ihre Empfänger-Daten haben Sie rechtskräftig gesammelt und Sie können auch weiterhin Newsletter an diese versenden.

Saubere und segmentierte Kontaktlisten für erfolgreiche E-Mail-Kampagnen

Natürlich benötigen Sie zu jedem Kontakt den eindeutigen Nachweis einer Einwilligung zum Newsletter-Empfang. Zusätzlich empfiehlt es sich aber auch, hin und wieder seine Kontaktdatenbank aufzuräumen. Viele Empfänger in Ihren Listen öffnen vielleicht Ihre Newsletter gar nicht, andere Adressen sind inkorrekt und produzieren viele Bounces. Das verschlechtert die Performance Ihrer Kampagnen natürlich ungemein.

Ein Beispiel: Herr Müller hat vor zwei Jahren mit einem Double-Opt-In Ihren Newsletter abonniert. Nun sehen Sie allerdings seit bereits einem Jahr, dass Herr Müller weder Ihre Mailings öffnet, noch in irgendeiner Weise mit dem Newsletter interagiert. Das kann mehrere Gründe haben: Herr Müller hat seine E-Mail-Adresse gewechselt, die Newsletter landen in einem bestimmten Posteingang und Herr Müller ignoriert diese oder Herr Müller ist ganz einfach nicht mehr interessiert an Ihren Newslettern.

Häufig befinden sich in Newsletter-Listen mehrere Kontakte wie Herr Müller. Diese inaktiven Kontakte kosten Sie die Performance Ihrer Kampagnen. Räumen Sie also gelegentlich Ihre Listen auf und löschen Sie Kontakte, die nicht mehr aktiv sind. Das spart Sie einerseits Geld, andererseits werden sich Öffnungs- und Klickraten verbessern, wenn Sie sich auf Ihre aktiven Kontakte konzentrieren.

Von eingeschlafenen Kontakten brauchen Sie ebenso keine erneute Einwilligung zum Newsletter-Empfang einholen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Kontakte noch Interesse am Empfang Ihrer Mailings haben, ist gering.

Fazit: Einwilligung bei der DSGVO

Gab es früher eine gültige Einwilligung nach BDSG, ist dies auch für die Zukunft nach DSGVO ausreichend. Gab es diese Einwilligung nicht, ist das mit der DSGVO der gleiche Verstoß wie zur Zeit des BDSG. Zwar gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die DSGVO noch keine Rechtsprechung.

Der Erwägungsgrund 171, die Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises und das jüngste BGH-Urteil lassen jedoch vermuten, dass „alte“ Einwilligungen, die nach BDSG generiert wurden, weiterhin verwertbar sind.

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